Direktzusage

Direktzusage
unmittelbare Versorgungszusage, Pensionszusage, Versorgungsversprechen; am weitesten verbreiteter Durchführungsweg der  betrieblichen Altersversorgung; bei einer Direktzusage ist der Arbeitgeber unmittelbar verpflichtet, die Versorgungsleistungen zu erbringen, d.h. der Arbeitgeber ist selbst Versorgungsträger (vgl.  Pensionsanwartschaft,  Defined Benefit,  Defined Contribution). Unverfallbare Anwartschaften ( Unverfallbarkeit,  Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) sind insolvenzsicherungspflichtig, d.h. der Arbeitgeber hat entsprechend dem Umfang der Versorgungsverpflichtung Umlagebeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten.
I. Rechtsgrundlagen:Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ohne einen besonderen Rechtsgrund Versorgungsleistungen zu erbringen.
- Als Rechtsgrundlagen kommen folgende Verpflichtungstatbestände in Betracht: (1) Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung.
- (2) Einzelvertrag: Die Versorgungszusage ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Für die Verpflichtung aus einer Pensionszusage darf der Arbeitgeber eine steuermindernde Rückstellung bilden, wenn der Arbeitnehmer bzw. dessen Hinterbliebene einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Versorgungsleistungen haben, die Pensionszusage keinen steuerschädlichen Vorbehalt enthält und schriftlich erteilt worden ist (§ 6a I EStG).
- (2) Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelung: Der Arbeitgeber kann seinen Willen, Ruhegeld unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, auch durch einseitige Erklärung an die Belegschaft zum Ausdruck bringen (Pensionsordnung, Ruhegeldordnung, Versorgungsordnung, Ruhegeldrichtlinien u.Ä.). Unstreitig verpflichten derartige Erklärungen den Arbeitgeber.
- (4) Kollektivvertrag: Ruhegeldregelungen werden häufig in Betriebsvereinbarungen getroffen, vereinzelt auch in Tarifverträgen. Soweit eine tarifvertragliche Regelung besteht, ist bei fehlender Öffnungsklausel für die Betriebspartner der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen (§ 77 III BetrVG).
- (5) Betriebliche Übung (§ 1b I 4 BetrAVG) oder Gleichbehandlung (§ 1b I 4 BetrAVG): Aus arbeitsrechtlichen Normen resultierende Verpflichtung. Ruhegeldverpflichtungen auf der Grundlage der betrieblichen Übung oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden nach dem EStG als nicht rückstellungsfähig ( Pensionsrückstellungen) bezeichnet. Um so entstandene Verpflichtungen dennoch in der Steuerbilanz ausweisen zu können, müssen die betreffenden Unternehmen eine steuerlich anerkannte Grundlage v.a. durch eine schriftliche Direktzusage oder eine Betriebsvereinbarung schaffen.
- Für die Ausgestaltung des Ruhegeldanspruchs gelten die zwingenden Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl I 3610) m.spät.Änd. über Unverfallbarkeit, Auszehrungsverbot, flexible Altersgrenze, Insolvenzversicherung, Anpassung (BetrAVG). Abweichung z.T. in Tarifverträgen zulässig (§ 17 III BetrAVG).
- Widerrufsvorbehalte:  Widerruf.
- Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei D. richtet sich nach § 87 I 10 BetrVG. Dabei sind die Einschränkungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich um eine freiwillige soziale Leistung handelt – v.a. keine Mitbestimmung über den Dotierungsrahmen, d.h. den Gesamtaufwand.
II. Finanzierung:Für nach dem 31.12.1986 erteilte D. muss der Arbeitgeber in der Handelsbilanz  Pensionsrückstellungen bilden (§ 249 HGB, Art. 28 EGHGB). Vor Eintritt des Versorgungsfalls bewirken die Zuführungen zur Rückstellung eine Gewinnminderung; ab Eintritt des Versorgungsfalls sind die Rückstellungen sukzessive gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rückmeldungen mindern auch den steuerlichen Gewinn, sofern die Rückstellungen entsprechend den Vorgaben des § 6a EStG (Teilwertverfahren) gerechnet werden. Die Rückstellungsbildung soll eine periodengerechte Zuordnung des Aufwands bewirken. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers; Mittel für künftige Versorgungsleistungen separat anzusammeln; man spricht in diesem Fall von einer reinen Innenfinanzierung. Viele Unternehmen gehen aber dazu über, entsprechend der aufgelaufenen Versorgungsverpflichtungen Mittel auszulagern (External Funding); dies kann z.B. durch den Abschluss von  Rückdeckungsversicherungen ( Lebensversicherung) realisiert werden. Je nachdem, in welchem Umfang der Arbeitgeber seine Versorgungsverpflichtungen rückdeckt spricht man von kongruenter (Versicherungsschutz entspricht genau der Versorgungsverpflichtung) oder partieller (Versicherungsschutz entspricht teilweise der Versorgungsverpflichtung) Rückdeckung; von einer Risikorückdeckung spricht man, wenn lediglich die Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen, nicht aber die Altersrenten rückgedeckt sind. Das Deckungskapital (Aktivwert) der Rückdeckungsversicherung ist in der Handels- und Steuerbilanz zu aktivieren.
III. Steuerliche Behandlung:1. Beim Unternehmer:  Pensionsrückstellungen.
- 2. Beim Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger: Keine steuerliche Be- und Entlastung während der Anwartschaftszeit. Erst bei Zahlung der Leistung wird die Einnahme (Rente oder Kapital) abzüglich des Versorgungsfreibetrags als Arbeitslohn erfasst. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen zufließt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 40 Prozent der Versorgungsleistung, maximal 3.072 Euro je Steuerjahr. Da diese Bezüge Arbeitslohn sind, kann für sie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro beansprucht werden. Rentenzusagen sind vorteilhaft, da dann die Freibeträge Jahr für Jahr genützt werden können. Einmalige Kapitalzahlungen können dagegen zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, obwohl gemäß § 34 EStG die Kapitalleistung so besteuert werden kann, dass eventuelle Progressionssprünge (höherer Steuersatz als üblich wegen geballten Anfalls vieler Einkünfte in einem Jahr) abgeschwächt werden können. Dies geschieht so, dass berechnet wird, wie stark die Steuer wäre, wenn nicht die ganze Kapitalleistung, sondern nur 1/5 davon angefallen wäre ( Progressionsglättung,  außerordentliche Einkünfte). Diese Steuer wird dann mit 5 multipliziert. Sie ist im Jahr der Zahlung der Kapitalleistung zu erfassen. Grundsätzlich unterliegen die Versorgungsleistungen nicht der Erbschaftsteuer.
IV. Vor- und Nachteile für den Unternehmer:1. Vorteile: Steuerliche Vergünstigungen ( Pensionsrückstellungen); Verbesserung der Liquidität – bei Rentenverpflichtungen wirkungsvoller als bei Kapitalverpflichtungen.
– (2.) Nachteile: Das Versicherungswagnis (frühzeitiger Tod, frühzeitige Arbeitsunfähigkeit und überdurchschnittlich lange Lebensdauer) lastet auf dem Unternehmen, soweit es nicht gegen Prämie auf einen Versicherer überwälzt wurde. Selbst bei Rückdeckung unterliegen unverfallbare Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzversicherung und damit der Beitragspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Kosten spezieller Rechnungslegung und Gutachten.

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужна курсовая?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Direktzusage — Direktzusage,   betriebliche Altersversorgung: vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bestimmte Leistungen der Alters , Invaliditäts und Hinterbliebenenversorgung unmittelbar selbst zu zahlen. Die Finanzierung obliegt… …   Universal-Lexikon

  • Direktzusage — Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage (Pensionszusage), wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt… …   Deutsch Wikipedia

  • betriebliche Ruhegeldverpflichtung — ⇡ Direktzusage …   Lexikon der Economics

  • Pensionszusage — ⇡ Direktzusage …   Lexikon der Economics

  • Versorgungszusage — ⇡ Direktzusage …   Lexikon der Economics

  • Ruhegeldanwartschaft — ⇡ Direktzusage, ⇡ Pensionsanwartschaft …   Lexikon der Economics

  • Unmittelbare Versorgungszusage — Erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so handelt es sich um eine Direktzusage oder unmittelbare Versorgungszusage (Pensionszusage), wenn kein anderer Durchführungsweg gewählt… …   Deutsch Wikipedia

  • Betriebliche Altersvorsorge — Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten… …   Deutsch Wikipedia

  • Betriebsrente — Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten… …   Deutsch Wikipedia

  • Durchführungsweg — Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”